Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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Impressum

Definition  oder Begriff "Betreuung" .
Faktisch:
Entrechtung oder Entmündigung


Betreuung wird hier im Sinne des Betreuungsrechts der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt.
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht (i.d.R. Amtsgericht - Vormundschaftsgericht) eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird.  Faktisch bedeutet dies für viele, aber nicht alle Menschen eine ungewollte Entmündigung. 


... Mit einer irreführend „Betreuung“ genannten Vormundschaft ist man rechtlich vom Menschen zum hirnkranken Fleisch mutiert.  ...
Siehe www.patverfue.de/handbuch/befreiung-aus-zwangsbetreuung

Betreuung - Inhalt und Umfang einer Betreuung

Interview mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Thieler – München zum Thema Betreuung, Betreuungsrecht, Betreuungsgesetz, Betreuungsanordnung und Betreuungsverfahren.
Veröffentlicht am 19.05.2016 von Betreuungsfälle https://youtu.be/ynw2yZKYKuA


BRDs Lügenmärchen

Der Vertreter der Bundesregierung versucht bei der Anhörung des UN-Fachausschusses für die Behindertenrechtskonvention (BRK) am 26.3. in Genf mit platten Lügen zu leugnen, dass das deutsche Betreuungsrecht grundsätzlich unvereinbar ist mit der BRK Artikel 12.
Die Lüge, dass ein "allein" in die Konvention hineinerfunden werden könne, ist seit 6 Jahren die "Masche" mit der hartnäckig die BRK gebeugt wird.
Deshalb haben der BPE und die-BPE zurecht in ihrer Eingabe gefordert, dass Deutschland in dem Staatenbericht als Menschenrechtsverbrecherstaat verurteilt werden sollte, siehe: http://www.zwangspsychiatrie.de/2015/...

Veröffentlicht am 13.04.2015 von Werner Fuss  https://youtu.be/F76SJ2mfRMw

... Die Lügenmärchen der Bundesregierung zur Entmündigung durch das irreführend “Betreuung” genannte Unrecht sind hier dokumentiert – mit unseren Untertiteln (siehe Video unten), was da geheuchelt und gelogen wurde.  ...
Siehe www.pravda-tv.com/2015/04/zwangspsychiatrie-und-zwangsbetreuung-luegenmaerchen-der-bundesregierung-bei-der-un-video  

 

Abschrift der Rede im Video "BRDs Lügenmärchen"
mit eingeblendeten Kommentar in roter Farbe

  Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist Georg Litter.

Ich komme vom Bundesjustizministerium. Sie haben eine ganze Reihe Fragen zum Thema „Betreuungsrecht“ gestellt, die ich gerne im Zusammenhang beantworten möchte.

Das Betreuungsrecht ist ein System einzelner Vokabeln, (Bla Bla Blubber Blubber ...) insbesondere das Wort „ Vertretung“ können nicht isoliert hiervon verstanden werden. Ich möchte daher gerne der Anregung von Herrn Eichle  (Bla Bla Blubber Blubber ...)der Monitoringstelle folgen und zum einen etwas detaillierter dieses System darstellen, um damit um Ihr Verständnis zu werben (So so?) und zum anderen auch durchaus selbstkritisch Punkte ansprechen, bei denen wir versuchen, nachzusteuern. (Heuchel Heuchel)

Das deutsche Betreuungsrecht ist ein System  unterstützender Entscheidungen auf der Ebene des Rechts. Auf der Ebene der Praxis komme ich noch. (Bla Bla Blubber Blubber ...)

Und es gilt grundsätzlich als ein System unterstützender Entscheidungen als System.  (Falsch! Gelogen! Regelmäßig wird „Betreuung gegen den Willen aufgezwungen“)

Es gibt einzelne Ausnahmen, auf die ich auch noch zu sprechen komme.

Kernelement des deutschen Betreuungsrechts ist das Selbstbestimmungsrecht. (Falsch! Gelogen! Sondern durch Gerichte aufgezwungen)

Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden. Eine Betreuung ist zudem nur dann zulässig, wenn  und soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person und nicht durch einen Bevollmächtigten oder mittels anderer, insbesondere sozialrechtlicher Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, besorgt werden können.

Unter diesen Bedingungen hat der (Absurd! Von einem Recht auf „Betreuung“ zu sprechen, wenn man gewaltsam entmündigt wird!) hat der Betroffene auch ein Anspruch auf rechtliche Betreuung.

Die Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit (Absurd und lächerlich, denn ...) des Betreuten. (... der Betreuuer kann zwangseinweisen und zwangsbehandeln lassen).

Umgekehrt ist die Einrichtung einer Betreuung nicht von der Feststellung seiner Handlungsunfähigkeit abhängig. Betreuung ist keine Entmündigung (Gelogen, weil der Wille gebrochen werden kann - Entmündigung )

Sie dient, soweit erforderlich, der Unterstützung der betreuten Person bei ihrer Willensbildung, bei der Übermittlung ihres Willens an den Rechtsverkehr und schließlich bei der Umsetzung ihrer Entscheidung (Gelogen! Heuchel Heuchel Bla Bla Blubber Blubber)

Hier kann das Instrument der Stellvertretung von Bedeutung sein. (Also doch!! Erzwungene Stellvertretung – Entmündigung).

Leitlinie des Betreuerhandelns sind allerdings immer die Wünsche und Präferenzen (Wünsche sollen, müssen aber nicht berücksichtigt werden) sowie das subjektiv verstandene Wohl (...denn der Betreuer entscheidet, was das angebliche Wohl des Betroffenen sei) des Betreuten. Von der Möglichkeit der gesetzlichen Stellvertretung darf grundsätzlich nur dann Gebrauch gemacht werden, soweit dieses Instrument zur Durchsetzung des Willens des Betroffenen oder seines subjektiven individuellen Wohls (Glatte Lüge – wenn der „Betreuer“ sogar der Freiheitsberauben und Körperverletzen lassen kann ) erforderlich ist.

Der Betreuer kann nicht einfach von seinen Vorstellungen stellvertretend handeln.  (Tut er aber – ungehindert und vom Gericht unterstütz!)

Die Stellvertretung ist damit ein Teil des Systems der unterstützenden Entscheidungsfindung.(Offenkundiger Lügen kann man nicht)

Ausschlaggebend ist nicht der Name (.. erzwungene Stellvertretung soll Unterstützung sein. Verlogener geht’s nicht – bösartig!) „Vetretung“, sondern die Ausgestaltung dieses Instruments

Die Betreuten sind und bleiben also handlungsfähig, auch wenn den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechend auch der Betreuer in ihrem Namen handeln kann. Allerdings gibt es ersetzende Entscheidungen in sehr spezifischen Situationen und unter sehr engen Bedingungen.

Sehr geehrte Frau Quan-Chang. Sie sprachen die Unterbringung und die Zwangsbehandlung an.

Ich komme zunächst auf das Thema der „Unterbringung“.

Die deutsche Regelung zur Unterbringung wird den Vorgaben von Artikel 14 BRK, wie auch schon im Staatenbericht Seite 35 ff dargelegt, gerecht.

Eine Freiheitsentziehung allein aufgrund einer Behinderung ist unzulässig, da weitere enge Bedingungen hinzukommen müssen. Von Unterbringungsmaßnahmen betroffen sind im übrigen auch Menschen ohne Behinderungen im Sinn der UN-BRK. Jede Freiheitsentziehung muss mit dem Einklang mit dem Gesetz erfolgen. Sie darf nicht willkürlich sein. (Eben! Diese Gesetze sind illegal und hätten am 1.1.2009 abgeschafft werden müssen!)
Sie muss verhältnismäßig sein. Jeder von Freiheitsentziehung Betroffene hat gleichberechtigten Anspruch auf Freiheitsgarantien (Absurd, man ist doch eingesperrt!). Das heißt, er kann dafür sorgen, auch mit Rechtsmittel und Beschwerden (Heuchel Heuchel! Bla Bla Blubber Blubber...) , dass die Freiheitsentziehung nur unter den streng geregelten Voraussetzungen möglich ist.

Und nun zur Zwangsbehandlung selbst, die einmal voraussetzt, dass keine Patientenverfügung vorliegt, die berücksichtigt werden muss. Sie kann nur unter den folgenden 2013 (Aha! Hört Hört – Zwangsbehandlung in der Hand des erzwungenen Stellvertreters, irreführend „Betreuer“    ) durch den Gesetzgeber verschärften Bedingungen durchgeführt werden.

 

Abschrift der Rede im Video "BRDs Lügenmärchen"

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Georg Litter.

Ich komme vom Bundesjustizministerium. Sie haben eine ganze Reihe Fragen zum Thema „Betreuungsrecht“ gestellt, die ich gerne im Zusammenhang beantworten möchte.

Das Betreuungsrecht ist ein System einzelner Vokabeln, insbesondere das Wort „ Vertretung“ können nicht nicht isoliert hiervon verstanden werden. Ich möchte daher gerne der Anregung von Herrn Eichle der Monitoringstelle folgen und zum einen etwas detaillierter dieses System darstellen, um damit um Ihr Verständnis zu werben und zum anderen auch durchaus selbstkritisch Punkte ansprechen, bei denen wir versuchen, nachzusteuern.

Das deutsche Betreuungsrecht ist ein System unterstützender Entscheidungen auf der Ebene des Rechts. Auf der Ebene der Praxis komme ich noch. Und es gilt grundsätzlich als ein System unterstützender Entscheidungen als System.

Es gibt einzelne Ausnahmen, auf die ich auch noch zu sprechen komme.

Kernelement des deutschen Betreuungsrechts ist das Selbstbestimmungsrecht . Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden. Eine Betreuung ist zudem nur dann zulässig, wenn und soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person nicht durch einen Bevollmächtigten oder mittels anderer insbesondere sozialrechtlicher Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, besorgt werden können.

Unter diesen Bedingungen hat der hat der Betroffene auch ein Anspruch auf rechtliche Betreuung.

Die Betreuung ist ohne Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
Umgekehrt ist die Einrichtung einer Betreuung nicht von der Feststellung seiner Handlungsunfähigkeit abhängig. Betreuung ist keine Entmündigung

Sie dient, soweit erforderlich, der Unterstützung der betreuten Person bei ihrer Willensbildung, bei der Übermittlung ihres Willens an den Rechtsverkehr und schließlich bei der Umsetzung ihrer Entscheidung .
Hier kann das Instrument der Stellvertretung von Bedeutung sein.

Leitlinie des Betreuerhandelns sind allerdings immer die Wünsche und Präferenzen sowie das subjektiv verstandene Wohl des Betreuten. Von der Möglichkeit der gesetzlichen Stellvertretung darf grundsätzlich nur dann Gebrauch gemacht werden soweit dieses Instrument zur Durchsetzung des Willens des Betroffenen oder seines subjektiven individuellen Wohls erforderlich ist. Der Betreuer kann nicht einfach nach seinen Vorstellungen stellvertretend handeln.

Die Stellvertretung ist damit ein Teil des Systems der unterstützenden Entscheidungsfindung.
Ausschlaggebend ist nicht der Name Vetretung“, sondern die Ausgestaltung dieses Instruments.

Die Betreuten sind und bleiben also handlungsfähig, auch wenn den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechend auch der Betreuer in ihrem Namen handeln kann. Allerdings gibt es ersetzende Entscheidungen in sehr spezifischen Situationen und unter sehr engen Bedingungen.

Sehr geehrte Frau Kung chang. Sie sprachen die Unterbringung und die Zwangsbehandlung an.

Ich komme zunächst auf das Thema der „Unterbringung“.
Die deutsche Regelung zur Unterbringung wird den Vorgaben von Artikel 14 BRK wie auch schon im Staatenbericht Seite 35 ff dargelegt, gerecht.

Eine Freiheitsentziehung allein wegen des Vorliegens einer Behinderung ist unzulässig, da weitere enge Bedingungen hinzukommen müssen. Von Unterbringungsmaßnahmen betroffen sind im übrigen auch Menschen ohne Behinderungen im Sinn der UN-BRK. Jede Freiheitsentziehung muss mit dem Einklang mit dem Gesetz erfolgen. Sie darf nicht will kürlich sein. Sie muss verhältnismäßig sein. Jeder von Freiheitsentziehung Betroffene hat gleichberechtigten Anspruch auf Freiheitsgarantien. Das heißt, er kann dafür sorgen, auch mit Rechtsmittel und Beschwerden, dass die Freiheitsentziehung nur unter den streng geregelten Voraussetzungen möglich ist.

Und nun zur Zwangsbehandlung selbst, die einmal voraussetzt, dass keine Patientenverfügung vorliegt, die berücksichtigt werden muss. Sie kann nur unter den folgenden 2013 durch den Gesetzgeber verschärften Bedingungen durchgeführt werden.


Arten der Betreuung


1.

Gesetzliche Betreuung  oder rechtliche Betreuung
faktisch: Entrechtung oder Entmündigung von Erwachsenen

Seit dem 1.1.1992 besteht das neue Betreuungsrecht, welches die übliche Praxis der Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene aufgehoben ablöste. Das Betreuungsrecht betrifft  Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder gar nicht mehr regeln können.

Im vorigen Abschnitt wird die übliche Begriffserklärung für die Betreuung angegeben.
Faktisch bedeutet sie meistens doch eine andere Art von Entmündigung im Vergleich zu früher.
  Seit 1877 wurden in der Zivilprozessordnung (ZPO) die Entmündigungsverfahren geregelt und blieben bis  1991 im Wesentlichen unverändert.
Nicht einmal während es Nationalsozialismus wurde diese gesetzliche Regelung geändert. Das sollte sehr zu denken geben, tut es aber nicht, wenn man bedenkt, wie viele private und staatliche Juristen sich mit diesem Rechtsgebiet befassen.

 Bei genauerer Betrachtung gibt es keine wirkliche einschneidende Verbesserungen.

Im Gegenteil: Der Begriff "Entmündigung" wurde durch "rechtliche Betreuung" ersetzt und hat damit einen positiven, irreführenden neuen Begriff erhalten, der die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse verschleiert.

2. Betreuung von Kindern
Dieses Thema wird hier auf dieser Website nicht behandelt.

Entmündigung oder Hilfestellung zum eigenverantwortlichen Leben? Die Möglichkeiten der Selbstbestimmung von rechtlich betreuten Menschen im Wandel der Zeit.

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge an der Hochschule Neubrandenburg vorgelegt von: Stefan Höse, Sommersemester 2010
http://digibib.hs-nb.de/file/dbhsnb_derivate_0000000619/Diplomarbeit-Hoese-2010.pdf
Inhaltsverzeichnis-Ausschnitte:
3.6 Nationalsozialismus – Die Epoche der Vernichtung   Seite 56
3.6.1 Nationalsozialistische Vormundschaftsideologie   Seite 57
3.6.2 Rechtsentwicklungen während des Nationalsozialismus    Seite 58
3.6.3 Geschäftsfähigkeit und Verfahrensrechte   Seite 61
3.7 Nachkriegszeit – Menschenrechte erhalten Verfassungsrang   Seite 61
3.8 Entmündigung, Vormundschaften und Pflegschaften in der DDR   Seite 63

Endlich die Zwangsentmündigung abschaffen!

Auch wenn das Wort Entmündigung 1992 durch "Betreuung" ersetzt wurde, hat sich die Änderung tatsächlich als Verschlechterung herausgestellt. Denn Entmündigung charakterisiert noch klar und eindeutig, wo sich der Staat gegen seine Bürger gewendet hat und ihnen den Schutz so gut wie sämtlicher Menschenrechte verweigert:
Mehr bei:    www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/zwangsentmuendigung.htm
Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V.


Im Dialog: Alfred Schier mit Norbert Blüm am 07.02.15
... In seinem Buch "Einspruch" stellt Blüm die Willkür des deutschen Rechtssystems an den Pranger
und wendet sich gegen die Ehe- und Familienpolitik der heutigen Zeit. ........
Veröffentlicht am 06.02.2015 von phoenix

Geändert am:   09.10.2017

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