Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
 Private Homepage ab 12/2011 (Weihnachtsgeschenk für das Amtsgericht Lörrach) - Keine Rechtsberatung

Startseite - Home
Humor
Petition 2016
Keine Petitionen ?
"psychisch krank"
Stigmatisierung
Zwangsbetreuung
Probleme
Heile Welt
Videos 2018
Videos 2017
Videos 2016
Videos 2015
Videos 2014
Videos 2013
Videos 2012
Videos  2011
Videos 2010
Videos vor 2010
Petitionen 2012
Petitionen 2014
Petitionen ???
Anwaltprobleme
Lisa Hase
Anna Moosmayer
Begriff "Betreuung"
Entrechtung
Psychische Gewalt
Rechtliche Betreuung
Verfahrensbeginn
Verfahrensgrundsätze
Einleitungsbeispiele
Vorführung
Angst... Freude...
Selbstmord - Suizid
Gerichtsverfahren
Ärztliche Gutachten
Gutachterfalle
Gert Postel - Psychiatrie
Zwangspsychiatrie
Psychiatrie-Opfer
Übliche Folgen
Denunzianten
Informationen
Bücher Betreuung u.ä.
BGH-Urteile
Musterbriefe
Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Erbschleicher
Pflege-SHV-Kritik
Kritik
Kritik - Medien
Beispiele 1
Beispiele 2
Beispiele 3
Mögliche Gesetze
Abgelaufene Gesetze
Behördenwillkür
Verfassungsbeschwerden
Bund-/Länderinfos
Links zu Medien
Links: Private Seiten
Europ. Gerichtshof
Art. 6 Eur. Menschenrechtsk.
Art. 8 Eur. Menschenrechtskonvention
Menschenrechte
Nazi-Psychiatrie
Traumatische Erlebnisse
Hart erkämpfte Erfolge
Entmündigung Österreich
Entmündigung Schweiz
Infos Suchmaschinen
Statistiken u.ä.
Betreuer
Morde durch Betreuer
Infos von Landkreisen
Liliane Bettencourt
Polizeifehler
weinende Justitia
Ungerechte Justiz
Impressum

3. Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 20.7.2014
https://epetitionen.bundestag.de   Petition 53656  Pet 4-18-07-315-009047


Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Bearbeitungsdauer für die Einleitung einer Klage beim Amtsgericht wegen Falschaussagen als Ursachen für ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht wesentlich länger sein darf als die Bearbeitungsdauer, die das Gericht für die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens benötigt hat.
Bemerkung am 26.09.2014: Der Petitionstext ist missverständlich und falsch.
Das Ziel der Petition ist aber aus der folgenden Begründung zu erkennen.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
Wenn das Gericht der betroffenen Person beim gerichtlichen Betreuungsverfahren wichtige Bürgerrechte verweigert hat und das Verfahren ohne Prüfung sehr schnell eingeleitet hat, dann hat es sich auch auf dem schnellstmöglichen Weg zu bemühen, der betroffenen Person den Klageweg einzuräumen, der für die Feststellung der Falschaussagen erforderlich ist.
Diese Petition bezieht sich auf einen konkreten Fall.

Ablehnung der 3. Petition

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
 Briefdatum: 24.07.2014                       Aktenzeichen: Pet 4-18-07-315-009047
Anschrift ........
Betr.: Freiwillige Gerichtsbarkeit

Sehr geehrte Frau Moser,

für Ihre Petition mit der ID-Nummer 53656 danke ich Ihnen.

Um eine umfassende inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe vornehmen zu können, ist es zunächst erforderlich, dass der Ausschussdienst von dem für Ihr Anliegen fachlich zuständigen Bundesministerium eine Stellungnahme anfordert.

Sobald der Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, erhalten Sie weitere Nachricht.

Um Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages sachgerecht präsentieren zu können, ist es schon angesichts der Vielzahl der Eingaben nicht möglich, allen Veröffentlichungswünschen nachzukommen.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, inwieweit eine Bitte oder Beschwerde ein Anliegen vor, allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und ob sich Anliegen und Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion eignen.

Zudem soll sich in der Auswahl der veröffentlichten Eingaben eine Vielfalt von Themen und unterschiedlichen Sichtweisen möglichst vieler Petenten widerspiegeln.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen konnte Ihrer Bitte, Ihre Eingabe auf der Internetseite des Petitionsausschusses zu veröffentlichen, nicht entsprochen werden.

Damit ist keine Bewertung Ihres Anliegens verbunden. Das Ergebnis des Petitionsverfahrens hängt allein vom Inhalt der Petition ab und nicht voll einer möglichen Zahl von Unterstützern oder Gegnern.

 Ich versichere Ihnen, dass Ihre Petition ebenso sorgfältig und gründlich gepruift wird wie jede all den Deutschen Bundestag gerichtete Eingabe.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


2. Antwort zur 3. Petition

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
 Briefdatum: 4.09.2014                       Aktenzeichen: Pet 4-18-07-315-009047
Anschrift ........
Betr.: Freiwillige Gerichtsbarkeit,  Bezug: Mein Schreiben vom 24. Juli 2014

Sehr geehrte Frau Moser,

nach eingehender Prüfung nehme ich zu Ihrer Petition wie folgt Stellung:

Eine rechtliche Betreuung ist nach § 1908d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Anordnung wegfallen. Der Betreute und insbesondere auch sein Betreuer haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Daneben hat das Betreuungsgericht gemäß § 286 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Entscheidung zur Bestellung eines Betreuers den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat.

Gemäß § 294 Absatz 3 FamFG hat das Gericht spätestens 7 Jahre nach der Anordnung einer Betreuung über deren Aufhebung zu entscheiden. Insofern ist die Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung rechtlich geregelt und nicht, wie in der Petition dargestellt, von Aussagen Dritter abhängig.

Zu den Voraussetzungen und zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens verweise ich auf meine Ausführungen zu Ihren Eingaben vom 12. und 23. Mai 2012 unter den Aktenzeichen Pet 4-17-07-4034-037254 und Pet 4-17-07-4034-037530.

Hierzu möchte ich noch einmal hervorheben, dass ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eingeleitet werden kann (§ 1896 Absatz 1 BGB).
Der Antrag kann also nur vom Betroffenen selbst und nicht von einem Dritten. auch nicht vom behandelnden Arzt, gestellt werden. Anregungen Dritter können aber für das Gericht durchaus Anlass sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ob tatsächlich eine Betreuung angeordnet wird. hat allein das Betreuungsgericht zu prüfen und zu entscheiden.

Zum Schutz des Betroffenen muss eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den Voraussetzungen einer Betreuung stattfinden.
Daher ist der Betroffene persönlich durch das Betreuungsgericht anzuhören (§ 278 FamFG) und das Gericht hat - seit der Änderung des FamFG mit Wirkung vom 1. Juli 2014 - die zuständige Betreuungsbehörde anzuhören (§ 279 Absatz 2 FamFG).

Daneben ist die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme durch die Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme für das Gericht verpflichtend (§ 280 Absatz 1 FamFG). Da das Ergebnis des Gutachtens für alle weiteren Verfahrensschritte Relevanz hat, muss es zu Beginn des Verfahrens eingeholt werden.

Die Vorgaben des Verfahrensrechts stellen somit sicher, dass eine umfassende Prüfung über die Notwendigkeit der Anordnung einer Betreuung stattfindet und die Rechte der Betroffenen geschützt werden.
Weitergehende gesetzliche Maßnahmen können gegenwärtig nicht in Aussicht gestellt werden.

Sofern Sie keine entscheidungserheblichen Bedenken gegen diese Bewertung vortragen, wird den Abgeordneten des Petitionsausschusses in sechs Wochen vorgeschlagen werden, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deutschen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


Recht auf Zeugen Falschaussagen Betreuungsgerichte Konkrete Antworten Falschaussagen bei  Polizei Arztgutachten für die Staatsanwaltschaft Betreuungsverfahren einleiten Verteidigung bei Betreuungsverfahren Recht auf Euthanasie Schutz vor Denunzianten

Geändert am:   09.10.2017

Startseite: www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de

Impressum und Kontakt