Gerichtliche Betreuungsverfahren: Gerichtliche Entrechtungsverfahren !
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6. Öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag Antrag 25.7.2014
https://epetitionen.bundestag.de   Petition 53772, Pet 4-18-07-312-009150


Wortlaut der Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen? Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Zustimmung bei der betroffenen Person einholen muss, wenn sie sich bei einem Zivilgericht ein ärztliches Gutachten beschaffen möchte. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die betroffene Person eine Strafanzeige und/oder Strafantrag gegen eine andere Person gestellt hat.
Bitte begründen Sie Ihre Petition!
Konkreter Fall:
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wurde aufgrund eines einzigen Polizeiberichts mit Falschaussagen eingeleitet. Obwohl die Betroffene sofort nach der Akteneinsicht auf die Falschaussagen im Polizeibericht hinwies und sich umgehend bei der Polizei beschwerte, haben weder die Polizei noch das Betreuungsgericht etwas unternommen, was der Wahrheitsfindung dienlich war. Das gerichtliche Betreuungsverfahren wurde durchgeführt mit dem Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten, d.h. ärztliche Zwangsvorführung aufgrund von Falschaussagen.

Da das Gericht auch in der Folgezeit nicht unternahm, um die Aussagen im Polizeibericht zu prüfen, erstattete die Betroffene Strafanzeige und Strafantrag gegen die Anzeigeerstatterin.
Die Staatsanwaltschaft gab ihrem Anliegen nicht statt und interpretierte den Polizeibericht als gutgemeinte Tat einer Nachbarin.

Erst etwa zwei Jahre später erfuhr die Betroffene, dass die Staatsanwaltschaft Teile der Betreuungsakte einschließlich des ärztlichen Gutachtens kopiert hatte und auf allen drei Ebenen bis hin zum Justizministerium verwendet hatte. Aus den Ablehnungen der Beschwerden war dieses Vorgehen für die Betroffene nicht ersichtlich.

Zudem wurde die Betroffene vom Gutachter falsch informiert. Er meinte, sie solle sich keine Sorgen machen.
Daher überprüfte sie erst etwa ein halbes Jahr später im Rahmen einer Akteneinsicht das Gutachten und beschwerte sich erfolglos beim Gutachter und beim Landgericht, später erfolglos beim Oberlandesgericht. Das Gutachten enthielt objektiv nachprüfbare Fehler.

Ein Straftäter darf schweigen und muss nicht aussagen.
Nach der derzeitigen Rechtslage scheint sich aber die Staatsanwaltschaft ärztliche Gutachten beschaffen zu dürfen, wenn von einer Person eine Strafanzeige und/oder Strafantrag gestellt wird und die betroffene Person muss nicht einmal informiert werden.


 Bundestag-Antwort

DEUTSCHER BUNDESTAG    Petitionsausschuss        11011 Berlin,   Platz der Republik 1
Briefdatum: 11.08.2014  Aktenzeichen: Pet 4-18-07-312-009150
Anschrift ........
Betr.: Strafverfahren

Sehr geehrte Frau Moser,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID-Nummer: 53772.

Um eine umfassende inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe vornehmen zu können, ist es zunächst erforderlich, dass der Ausschussdienst von dem für Ihr Anliegen fachlich zuständigen Bundesministerium eine Stellungnahme anfordert.

Sobald der Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, erhalten Sie weitere Nachricht.

Um Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages sachgerecht präsentieren zu können, ist es schon angesichts der Vielzahl der Eingaben nicht möglich, allen Veröffentlichungswünschen nachzukommen.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, inwieweit eine Bitte oder Beschwerde ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und ob sich Anliegen und Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion eignen.

Zudem soll sich in der Auswahl der veröffentlichten Eingaben eine Vielfalt von Themen und unterschiedlichen Sichtweisen möglichst vieler Petenten widerspiegeln.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen konnte Ihrer Bitte, Ihre Eingabe auf der Internetseite des Petitionsausschusses zu veröffentlichen, nicht entsprochen werden.

Damit ist keine Bewertung Ihres Anliegens verbunden. Das Ergebnis des Petitionsverfahrens hängt allein vom Inhalt der Petition ab und nicht von einer möglichen Zahl von Unterstützern oder Gegnern.

Ich versichere Ihnen, dass Ihre Petition ebenso sorgfältig und gründlich geprüft wird wie jede an den Deutschen Bundestag gerichtete Eingabe.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
xxx (Vorname Zuname)


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Geändert am:   09.10.2017

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